info@jl-wohnmobile.de
Telefon 02235-95929-0
Termine nach Vereinbarung
Wildweg 4 c - 50374 Friesheim-Gewerbegebiet

AGB Fahrzeughandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrzeughandel

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens bis drei Wochen ab Datum der Bestellung, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen ab Datum der Bestellung gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage ab Datum der Bestellung (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Der angegebene Preis der Fahrzeuge ist der Endpreis für die Abholung des Fahrzeuges durch den Käufer am Sitz des Verkäufers, derzeit in 50374 Erftstadt-Friesheim (Gewerbegebiet), Wildweg  4 c.
  1. Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Bei Kaufverträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, berechtigt eine Preisanpassung des Herstellers oder beim Vorlieferanten den Verkäufer zur entsprechenden Anpassung des Verkaufspreises.
  1. Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Seiten zur entsprechenden Preisanpassung.

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind Zug um Zug bei Bereitschaft des Verkäufers zur Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übermittlung der Rechnung zu dem dort angegebenen Zahlungsdatum fällig, maßgeblich ist dann der Zahlungseingang / die unwiderrufliche Gutschrift des Betrages beim Verkäufer. Ab dem genannten Zahlungsdatum ist der fällige Betrag zu verzinsen mit Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und wenn ein solcher Zahlungsweg ausdrücklich vereinbart ist.
  1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Ein Termin oder eine Frist ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer so bezeichnet wird. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine unverbindliche Regellieferzeit von 150 Tagen. Alle Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Eigenbelieferung des Verkäufers.
  1. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, in angemessener Nach-Frist zu liefern. Die erstgenannte Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind oder bei Gebrauchtfahrzeugen. Mit dem Zugang der Aufforderung und Ablauf der gesetzten Nach-Frist kommt der Verkäufer in Verzug.Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  1. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er in jedem Falle dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Nach-Frist zur Lieferung setzen.Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter  Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind   Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.Wird der Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  1. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  1. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen ab Übermittlung der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  1. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  1. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel und Schadenersatz

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bei Neuwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.Bei Gebrauchtwagenkäufen durch Verbraucher verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtwagen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
  1. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Absatz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  1. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  1. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei Neuwagen oder bei Fahrzeugen, die noch eine entsprechende Herstellergarantie aufweisen und dies hierin beinhaltet ist, kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.Im Übrigen ist der Verkäufer für Sachmängelansprüche zuständig.b) Wird der Kaufgegenstand bei Neuwagen oder bei Fahrzeugen, die noch eine entsprechende Herstellergarantie aufweisen und dies hierin beinhaltet ist, wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.Im Übrigen ist der Verkäufer für Sachmängelansprüche zuständigc) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  1. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden und Besonderheit / Beschaffenheit der EU-Neuwagen

  1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  1. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
  1. In der Korrespondenz, z.B. auf Angeboten, in Bestellungen, Kaufverträgen und auf Rechnungen wird der Begriff EU-Neuwagen verwendet. Dieser Begriff bedeutet die Beschaffenheit, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Neuwagen handelt. Weiterhin ist beinhaltet, dass das Fahrzeug in der EU für den Straßenverkehr zugelassen werden kann. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verfügt das Fahrzeug über die in der EU übliche Herstellergarantie von mindestens 2 Jahren. Ausdrücklich nicht zugesichert wird, dass ein EU-Neuwagen in der EU produziert wurde, vom Hersteller für den Markt eines EU-Landes produziert wurde, von einem Vertragshändler in der EU erstmalig ausgeliefert wurde oder dass die Lieferkette nur EU-Länder umfasst.
  1. EU-Neuwagen können bereits im Ausland zugelassen gewesen sein, ohne dass dies in der Korrespondenz, z.B. in der Bestellung, im Angebot, Kaufvertrag oder der Rechnung erwähnt wird. Solche Zulassungen lassen sich auch für den Verkäufer nur feststellen, wenn entsprechende Informationen vom Lieferanten vorliegen. Sachmängelansprüche aufgrund von dem Verkäufer nicht offengelegten Zulassungen im Ausland sind daher ausgeschlossen.
  1. Fahrzeuggarantien jeder Art, insbesondere des Herstellers, beginnen mit dem Datum der „Übergabeinspektion“, die aus dem beiliegendem Serviceheft regelmäßig ersichtlich ist. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht im Ausland zugelassen war. Der vorzeitige Beginn der Hersteller- oder sonstigen Garantie bei EU-Neuwagen stellt somit keinen Sachmangel dar, Sachmängelansprüche sind insoweit ausdrücklich ausgeschlossen.

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  1. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne  des  VSBG  teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.